Produktmeldungen in der Schweiz - UFI Anforderung

In der Schweiz regelt die ChemO (Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen) das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen auf dem Markt. Die ChemO entspricht in weiten Teilen den europäischen REACH- und CLP-Verordnungen. Eine Ausnahme davon stellt die Registrierung von Stoffen dar.

Seit Januar 2021 müssen gefährliche Gemische, die in der EU in Verkehr gebracht werden, einen eindeutigen Rezepturidentifikator (UFI) haben und basierend auf dem PCN-Format bei der Giftnotrufzentrale eingereicht werden. Diese Anforderungen sind mit dem Ziel Reaktionen auf gesundheitliche Notfälle zu harmonisieren in CLP Art. 45 Anhang VIII festgelegt. Der UFI wurde eingeführt, um in Notfällen eine schnelle und einfache Identifizierung von Gemischen vornehmen zu können.

Die Schweizer ChemO wird weiter an die europäische Anforderung angeglichen. Der UFI wird nun für Präparate, Biozidprodukte und Düngemittel vorgeschrieben, die aufgrund ihrer gesundheitlichen und physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind. Auf diese Weise ergänzt der UFI bereits bestehende Meldepflichten für Zubereitungen an das Schweizer Produktregister.

UFI Requirement für die Schweiz

Meldungen müssen nach der Schweizer ChemO innerhalb von 3 Monaten nach dem ersten Inverkehrbringen der Zubereitung erfolgen. Außerdem muss der UFI auf den Produkten angegeben werden. Die UFIs können mit dem UFI-Generator des Schweizer BAG (Swiss UFI Generator) erstellt werden. Es gelten die folgenden Voraussetzungen:

  • Ab 1. Januar.2022
    • Neu in Verkehr gebrachte Präparate, Biozidprodukte und Düngemittel, die für private Anwender bestimmt sind und aufgrund ihrer gesundheitlichen und physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft werden.
    • Zubereitungen, Biozidprodukte und Düngemittel, die mit einem UFI gekennzeichnet sind, müssen gemeldet werden, weil sie aus dem EWR importiert wurden. Das BAG akzeptiert UFIs, die nach CLP Art. 45, Anhang VIII erzeugt wurden. Damit ist sichergestellt, dass Tox Info Suisse Produkte im Notfall schnell und zuverlässig identifizieren kann.
  • Ab 1.1.2026
    • Alle anderen Zubereitungen, Biozidprodukte und Düngemittel, die aufgrund ihrer gesundheitlichen und physikalischen Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, müssen eine UFI haben. 

UFI für Giftnotrufzentrale und Schweizer BAG

Die Anforderungen der Schweizer UFI und der Giftnotrufzentrale sind ähnlich. Der UFI muss auf dem Etikett aufgeklebt oder aufgedruckt sein. Es ist jedoch so, dass UFIs, die mit einer Schweizer USt-ID erstellt wurden, nicht für eine Meldung an die Giftnotrufzentrale (PCN) im Europäischen Wirtschaftsraum akzeptiert werden. Das Schweizer BAG akzeptiert jedoch UFIs, die gemäß CLP Art. 45, Anhang VIII erzeugt wurden.

Um Unternehmen bei der Handhabung ihrer UFI-Erstellung und -Kennzeichnung zu unterstützen, empfiehlt das BAG Folgendes:

  • Wenn ein Produkt bereits auf dem EWR-Markt in Verkehr gebracht wurde oder wenn es dort in Verkehr gebracht werden soll, verwenden Sie den UFI, die für die Meldung im EWR erstellt wurde, d. h. verwenden Sie den UFI für das PCN-Format gemäß CLP Art. 45, Anhang VIII.
  • Wenn ein Produkt ausschließlich auf dem Schweizer Markt in Verkehr gebracht wird, verwenden Sie den Schweizer UFI-Generator, um einen UFI zu erstellen. Beachten Sie in diesem Fall, dass sich die Anforderungen an die Daten für die Meldung in der Schweiz unterscheiden.

Software Support für das Schweizer BAG Format

Seit 2013 unterstützt die marktführende opesus EHS Product Notification (EPN) Meldungen an das Schweizerische Produkteregister Chemikalien. Wir sprechen hier auch vom Schweizer BAG-Format. Mit EPN können Sie Produkte en masse über die Schnittstelle zur Massenregistrierung anmelden. Meldungen werden automatisch im erforderlichen XML-Format generiert.

Gerne werden wir unsere Lösung um die Generierung und Meldung von UFIs in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Schweizer ChemV erweitern, wenn das Schweizer BAG UFIs im XML-Format unterstützen kann. So stehen wir bereits in Kontakt mit den Zuständigen, um Einblicke in das neue XML-Format zu erhalten, und um bei Testläufen zu unterstützen.

Welche weiteren Schritte sind sinnvoll?moutain hike path

Schätzen Sie die Auswirkungen auf Ihr Portfolio ein

Im ersten Schritt sollten Sie prüfen, ob Sie Produkte haben, die in der Schweiz in Verkehr gebracht werden. Nachdem Sie diese Produkte identifiziert haben, beurteilen Sie, ob sie von der Meldepflicht an das Schweizer Produktregister für Chemikalien betroffen sind. Dies sind insbesondere Produkte, die aufgrund ihrer gesundheitlichen und physikalischen Auswirkungen als gefährlich eingestuft sind.

Finden Sie die beste Strategie für sich

Sobald Sie die Auswirkungen der Verordnung auf Ihr Portfolio analysiert haben, lassen sich Ihre Optionen zur Einhaltung Ihrer Compliance leichter herausarbeiten. Wollen Sie den Prozess der Meldung vereinfachen? Dann ist der Einsatz einer Softwarelösung wie opesus EPN eine Überlegung wert. In jedem Fall empfehlen wir Ihnen, nicht bis zum Stichtag zu warten, sondern frühzeitig zu handeln, um die beste Option für Sie zu finden.

Denken Sie daran, dass sich die Anforderungen an die Daten leicht von denen unterscheiden, die für Meldungen an Giftnotrufzentralen im EWR erforderlich sind (mehr Infos hier). Nutzen Sie daher die Zeit bis zum Stichtag und beginnen Sie möglichst bald mit den Vorbereitungen.

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